Schenkungen/vorweggenommene Erbfolge

Häufig wünschen Eltern, bestimmte Gegenstände - insbesondere Grundbesitz oder Unternehmensbeteiligungen - bereits zu Lebzeiten auf ihre Abkömmlinge zu übertragen. Neben dem häufig vorhandenen generellen Willen, die Hingabe derartiger Gegenstände an die nächste Generation noch "mit warmer Hand" vorzunehmen, soll den Abkömmlingen durch unentgeltliche Übertragungen zu Lebzeiten oftmals auch der Aufbau einer selbstständigen Existenz oder der allmähliche Einstieg in das elterliche Unternehmen ermöglicht werden. Sehr häufig sind lebzeitige Übertragungen auch durch steuerliche Aspekte veranlasst. Auch pflichtteilsrechtliche Erwägungen können einen Grund für eine Schenkung zu Lebzeiten darstellen.

 

Oftmals können Schenkungen zu Lebzeiten sich auch zwischen Ehegatten als zweckmäßig erweisen.

 

Häufig möchte der Schenker sich ein Nutzungsrecht - etwa ein Wohnungs- oder ein Nießbrauchsrecht - an dem übertragenen Gegenstand vorbehalten. Auch wünscht der Schenker häufig, sich die Möglichkeit einer Rückforderung des Gegenstands für bestimmte Fälle - etwa für den Fall eines nicht erwünschten Verkaufs des Gegenstands durch den Beschenkten oder für den Fall der eigenen Verarmung des Schenkers - vorzubehalten.

 

Der Notar berät hier über die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten und entwirft die notwendigen Urkunden.

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